Die neuen Artikel

§ Artikel x:

Die Erhaltung der Umwelt ist Staatsziel.

§ Artikel y:

Jeder Bürger hat ein gleiches Anrecht auf Benutzung der Umwelt.

§ Artikel y.1

Zu diesem Zweck wird eine Währung geschaffen, die diese Nutzung abbildet.

Von dieser erhält jeder Bürger von Geburt an einen gleich großer Anteil zugewiesen. Dieses wird als bedingungsloses Bürgereinkommen (BE) bezeichnet.

§ Artikel y.2

Alle Waren und Dienstleistungen die produziert und verbraucht werden, müssen einen Preis in der neuen Währung ausweisen. Idealerweise sollte dieser dem realen Umwelt Verbrauch der Leistung entsprechen. Darüberhinaus kann wie bisher ein €-Preis erhoben werden.

§ Artikel y.3

Primärproduzenten, die ihre Güter direkt aus der Umwelt schöpfen, oder die direkt Umwelt verbrauchen oder verschmutzen, sowie Bodenvernutzung, Bodenversiegelungen und Importgüter müssen eine per Parlarmentsbeschluß festgesetzte monatliche Abgabe in der neuen Währung an die ausgebende Staatsbank leisten.

§ Artikel y.4

Das Parlarment verabschiedet jährlich einen Umwelthaushalt, der den Verbrauch des Vorjahres zum Vorbild hat und ein verbindliches Reduktionsziel für das kommende Jahr vorsieht. Der Haushalt darf niemals wachsen, solange der pro-Kopf-Verbrauch über dem global verträglichen Mittelwert liegt.

§ Artikel y.5

Jedem Bürger steht es frei seine Ökos nach seinem Dafürhalten zu verwenden.

Nicht geschäftsfähige Personen werden durch einen Vormund vertreten, der über die Verwendung rechenschaftspflichtig ist.

Bei Kindern sind die Eltern verantwortlich dem Kind seine Ökos in möglichst vollem Umfang zugute kommen zu lassen.

Bei Strafgefangenen wird das GE einbehalten und zur Deckung der Unterbringungskosten verwendet.

Touristen wird ein Öko Kontingent entsprechend dem globalen Durchschnittsverbrauch für die Dauer ihres Aufenthaltes ausgezahlt.

Flüchtlinge und Asylbewerber erhalten 50% des GE.

§Artikel y.6

Der Öko hat eine begrenzte Gültigkeit für die Dauer des zugrunde liegenden Haushalts. Es ist keine Übertragung in den nächsten Haushalt möglich.

Evtl. austehende Verbindlichkeiten sind mit neuen Ökos oder mit € zu bedienen.

§Artikel y.7

Es wird eine staatliche Umwelt-Bank (UB) gegründet, die einem eigenen Ministerium untersteht. Diese richtet für jeden Bürger ein Öko-Konto ein, auf das monatlich der vom Parlarment beschlossene Betrag des GE überwiesen wird. Die UB unterliegt außerordentlicher Transparenzpflicht. Die Bilanzen sind im Detail öffentlich zu machen.

Der Präsident der UB ist vom Parlarment oder per Volksabstimmung zu bestimmen. Er ist mit den gleichen Kompetenzen wie der  Bundesbank Präsident zu versehen.

§Artikel y.8

Der Öko ist eine vollständig elektronische Währung und kann nur von der UB             übertragen werden. Zu diesem Zweck werden alle Kassensysteme elektronisch an die UB angeschlossen. Zudem wird es öffentliche Transferterminals (TT) an allen öffentlichen Plätzen geben. Für Kinder, Touristen und fliegendes Gewerbe wird ein begrenztes Kontingent an Schein und Münzgeld vorgehalten, das gegen Unkostengebühr gekauft werden kann. Am Ende der Haushaltsperiode werden diese Scheine und Münzen ungültig.

§Artikel y.9

Im Haushaltsbeschluß wird eine Stückelung der Währung der Gestalt gewählt, das sie dem Brutto-Inlandprodukt in Euro 1:1 entspricht.

§Artikel y.10

Die UB richtet eine Umweltbörse (Ubö) ein, an der der Öko gegen € getauscht werden kann. Diese ist von allen angeschlossenen TT zu erreichen um Transaktionen vorzunehmen.

Der Wechselkurs wird regelmäßig, mindestens einmal pro Monat mit 1:1 festgesetzt. Ansonsten wird der Kurs durch Angebot und Nachfrage gebildet.

§Artikel y.11

Der Staat ist für seinen Primärverbrauch ebenso abgabenpflichtig wie jeder andere Primärverbraucher. Dienstleistungen an die Bürger, wie Schule, Universitäten, Krankenhäuser, Kindergärten, Wohnheime, Verkehrsbetriebe dürfen ihren Öko-Verbrauch den Nutzern in Öko-Rechnung stellen. Der Eigenbedarf der Verwaltung ist über den Umtausch an der Ubö zu decken.

§Artikel y.12

Der Öko ist für Privatpersonen nicht besteuerbar.

§Artikel y.13

Nicht natürliche Personen und Gesellschaften, können Konten bei der UB einrichten lassen um ihre Transfers abzuwickeln. Diese Konten fließen in die Gewinnermittlung zum Monatsdurchschnittskurses steuerpflichtig ein.


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